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   OLG Frankfurt, 06.10.2020 - 24 U 81/20   

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https://dejure.org/2020,37830
OLG Frankfurt, 06.10.2020 - 24 U 81/20 (https://dejure.org/2020,37830)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 06.10.2020 - 24 U 81/20 (https://dejure.org/2020,37830)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 06. Oktober 2020 - 24 U 81/20 (https://dejure.org/2020,37830)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Keine Anwendung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie auf Leasingverträge mit Restwertgarantie

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 26.03.2020 - C-66/19

    Verbraucherkreditverträge müssen in klarer und prägnanter Form die Modalitäten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.10.2020 - 24 U 81/20
    Soweit die Berufung darauf verweist, dass der EuGH mit Urteil vom 26.02.2020 (C 66/19) hierzu eine andere Auffassung vertreten habe, ist diese Entscheidung für den vorliegenden Fall nicht einschlägig.
  • LG Darmstadt, 26.11.2019 - 13 O 155/19
    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.10.2020 - 24 U 81/20
    das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 26.11.2019, Az.: 13 O 155/19, aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag von 20.384,64 ? nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.06.2018 zu zahlen;.
  • BGH, 31.03.2020 - XI ZR 581/18

    BGH-Rechtsprechung zu grundpfandrechtlich besichertem Immobiliardarlehensvertrag

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.10.2020 - 24 U 81/20
    Ebenso wenig wie bei einem Immobiliardarlehensvertrag (vgl. BGH, Beschluss vom 31.03.2020, BKR 2020, 255) besteht daher im vorliegenden Fall Anlass, von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen.
  • BGH, 05.11.2019 - XI ZR 650/18

    Widerrufsinformationen in mit Kfz-Kaufverträgen verbundenen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.10.2020 - 24 U 81/20
    Insoweit hatte aber bereits das Landgericht zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH (NJW 2020, 461) festgestellt, dass die Beklagte zu Gunsten des Klägers auf die Zahlung von Zinsen bzw. von Leasingraten im Widerrufsfall verzichtet hatte.
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